NTKFA Sportgericht - Urteil 24/2012-2013

Das Sportgericht des KFA urteilte am 25.01.2013 auf Grund des Protests der SpG Blau-Weiß Greußen gegen die Spielwertung des Kreispokalspiels der B-Junioren Nr. 750189 009, ausgetragen am 17. November 2012 zwischen der SpG Greußen und der SpG Westerengel, Endstand 3:5 nach Verlängerung.

Im vorliegenden Fall begründet die SpG Greußen ihren Protest ausschließlich mit der Tatsache, dass der Schiedsrichter der Begegnung mehrfach angedrohte persönliche Strafen gegen den Mannschaftskapitän der SpG Westerengel nicht ausgesprochen hat. Die Entscheidung, ob ein Schiedsrichter eine persönliche Strafe gegen einen Spieler ausspricht oder nicht, ist als Tatsachenentscheidung zu qualifizieren. Ein Protest kann nur auf einen spielentscheidenden Regelverstoß des Schiedsrichters stützen. Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar.

Der Protest der SpG Greußen gegen die Spielwertung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Spielwertung erfolgt gemäß Spielausgang. Damit ist die Mannschaft der SpG Greußen aus
dem Wettbewerb ausgeschieden und die Mannschaft der SpG Westerengel erreicht die nächste Runde.

FUVI0111ADANALSCD