NTKFA Sportgericht - Urteil 004-2013/2014

Das Sportgericht des NTKFA urteilte am 03. September auf Grund des Einspruches gegen die Spielwertung des Pokalspiels Nr. 750053 034 zwischen SpG Görsbach/Auleben und dem SV 1921 Großlohra, ENdstand 5:6 (n.E.).

Im vorgenannten Pokalspiel wurde ein Spieler von Großlohra während des Spiels ausgewechselt und später wieder eingewechselt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Spielordnung des TFV (SpO-TFV) dar und hatte erheblichen Einfluss auf den Spielverlauf. Gemäß den technischen Richtlinien des KFA Nordthüringen für die Saison 2013/2014 wurde für die Kreisklassen gemäß § 8 Ziffer 9 Absatz 2 SpO-TFV eine abweichende
Wechselregelung getroffen, für Pokalspiele der Männer aber ausdrücklich das Wechselrecht entsprechend
der SpO-TFV festgelegt. Dementsprechend hätte er Spieler Wohlenberg nicht wieder eingewechselt werden dürfen. Mit Stellungnahme vom 16. August 2013 gibt der SV 1921 Großlohra den von der SpG Görsbach/Auleben angezeigten Wechselfehler zu.

Das Pokalspiel um den Kreispokal des KFA Nordthüringen der Männer, Spielnummer 750053
034 zwischen der SpG Görsbach/ Auleben und dem SV 1921 Großlohra wird für die SpG Görsbach/Auleben mit 2:0 Toren als gewonnen und für den SV 1921 Großlohra mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Die Mannschaft des SV 1921 Großlohra scheidet damit aus dem Wettbewerb aus, die Mannschaft SpG Görsbach/Auleben erreicht die nächste Runde. Gegen den SV 1921 Großlohra wird gemäß § 43 Absatz 3 RuVO-TFV ein Strafgeld i. H. v. 50,- EUR verhängt.

FUVI0111ADANALSCD