NTKFA Sportgericht - Urteil 010-2013/2014

Das Sportgericht des KFA urteilte am 16.11.2013 auf Grund des zweiten Nichtantritts der II. Mannschaft des VfB Werther 1920 im Spieljahr 2013/2014.

Entsprechend den Eintragungen des Schiedsrichters auf dem Spielberichtsbogen reiste die II.
Mannschaft des VfB Werther 1920 zwar zum Spiel an, jedoch lediglich mit nur fünf Spielern. Eine
undatierte Stellungnahme des Vereins wurde bereits durch den Staffelleiter an das Sportgericht als
Anlage zu seinem Antrag übersandt. Darin legt der VfB Werther 1920 dar, dass es auf Grund der
Tatsache, dass am gleichen Tage die I. Mannschaft des VfB Werther 1920 ein Punktspiel abzusichern
war und wegen der Personalnot des Vereins nicht möglich war mit einer spielfähigen Mannschaft
zum Punktspiel der II. Mannschaft anzureisen. Dennoch seien die noch verfügbaren Spieler
angereist, um den Willen zum Spiel zu bekunden.

Das Punktspiel der 2. Kreisklasse, Staffel 2, vom 14. September 2013 zwischen BSV Eintracht Sondershausen III gegen VfB Werther 1920 II, wird für den BSV Eintracht Sondershausen
III mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen und für den VfB Werther 1920 II mit 0:2 Toren und
0 Punkten als verloren gewertet. In Anwendung des § 14 Ziffer 3 der Spielordnung des TFV (SpO-TFV) wird das Heimrecht für das Rückspiel des VfB Werther 1920 II gegen den BSV Eintracht Sondershausen III auf den BSV Eintracht Sondershausen übertragen. Gegen den VfB Werther 1920 wird ein Strafgeld i. H. v. 100,- EUR verhängt.

FUVI0111ADANALSCD