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Das Sportgericht des KFA urteilte am 08. Mai 2015 auf Grund des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Widerspruch gegen die Strafanordnung des Staffelleiters vom 2. Dezember 2014.
Dem Antrag der SG Seehausen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben. Die Strafanordnung des Staffelleiters der 1. Kreisklasse, Staffel 2, vom 2. Dezember, wird wie folgt geändert: „1. In Anwendung des § 43 Absatz 2 Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO-TFV) wird das Punktspiel der 1. Kreisklasse, Spielnummer 080 wie folgt gewertet:
für die SG Seehausen mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen. Der SG Seehausen ist die eingezahlte Rechtsmittelgebühr zurück zu erstatten.