NTKFA Sportgericht - Urteil 034-2014/2015

Das Sportgericht des KFA urteilte am 21. Mai 2015 auf Grund des Protests des VfB Oldisleben e. V. gegen den Ausgang des Punktspiels der 1. Kreisklasse, ausgetragen am 29. März 2015 zwischen der SG Diamantene Aue Ringleben und dem VfB Oldisleben II, Endstand 2:1.

Die Bestimmungen regeln hinsichtlich der Zulässigkeit eines Protestes, dass dieser innerhalb von 15 Minuten nach Spielende gegenüber dem Schiedsrichter vom Spielführer bzw. dem Mannschaftsverantwortlichen des Vereins einzulegen und vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken. Ferner wird weiterhin gefordert, dass der Protest innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu begründen und die Einzahlung der Antragsgebühr nachzuweisen ist.

Im elektronischen Spielbericht sind hinsichtlich eines eingelegten Protestes durch den VfB Oldisleben keine Angaben vermerkt. Das Sportgericht geht jedoch auf Grund der Vorgänge nach Spielende, auch insbesondere geschuldet der Tatsache, dass der Schiedsrichter sich zunächst weigerte das Formular vor Ort auszufüllen und dies an seinem Wohnort nachholen wollte davon aus, dass es dem VfB Oldisleben e. V. tatsächlich unmöglich war den Protest innerhalb des Zeitfensters von 15. min. nach Spielende einzulegen. Das Sportgericht geht davon aus, dass dies möglicherweise auf Grund der Vorgänge nach Spielende und der daraus folgenden nervlichen Anspannung schlichtweg dies untergegangen ist. Im Weiteren wurden die formellen Voraussetzungen für das wirksame Einlegen eines Protestes durch den VfB Oldisleben e. V. erfüllt. Das Sportgericht des NTKFA erkennt daher den eingelegten Protest, auch auf Grund der Äußerung des Vorsitzenden des Spielausschusses als zulässig an.

Nach § 12 Absatz 1 RuVO-TFV kann ein Protest lediglich gegen den Ausgang eines Spiels eingelegt werden. Er kann sich nur auf einen spielentscheidenden Regelverstoß des Schiedsrichters stützen. Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar. Auf Grund der übereinstimmenden Schilderungen durch den Schiedsrichter und den SV Diamante-
ne Aue Ringleben gelangt das Sportgericht des NTKFA zu der Auffassung, dass im Zuge der Strafstoßausführung dem Schiedsrichter kein Regelverstoß nachgewiesen werden kann.

Der Protest des VfB Oldisleben e. V. wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

FUVI0111ADANALSCD